🦠 Die Wasserschutzpolizei informiert über die Ausübung des Wassersports während der Corona-Krise in einem dazu erstellten Flyer.
Anmerkung des Vorstandes:
Selbst wenn das Slippen wie unter 4a (gewerblich) erfolgt, greift bei im Verein liegenden Schiffen noch immer Punkt 2b (Sportbetrieb untersagt). Bedeutet: Das Schiff ist im Wasser, es darf trotzdem nicht gesegelt werden.