Jugendordnung

§1 Geltungsbereich

Die Jugendordnung ist eine Ordnung im Sinne von §8 der Satzung des Joersfelder Segel-Clubs. Sie gilt für die Jugendabteilung des Joersfelder Segel-Clubs. Die Jugendabteilung wird gebildet durch die Jugendmitglieder des JSC.

§2 Zweck und Aufgaben der Jugendabteilung

Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung sind

  1. die theoretische und praktische Ausbildung im Segelsport, insbesondere im Regattasegeln;
  2. die Förderung des Engagements der Jugendlichen sowohl in der Seemannschaft als auch bei der Wahrnehmung sportlicher Interessen durch aktive Mitarbeit im Verein nund den zuständigen sportlichen Organisationen.
§3 Mitgliedschaft
  1. Über die Aufnahme von Jugendmitgliedern entscheidet der Jugendrat. Die Aufnahme ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  2. Jugendmitglieder zahlen zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine Trainingspauschale, die -zusätzlich zum jährlichen Budget- direkt der Jugendabteilung zugutekommt. Damit werden Material und Trainer finanziert. Über die Höhe entscheidet die Jugendversammlung.
    a) Für Jugendmitglieder, die schon ein Geschwisterkind in der Jugendabteilung des JSC haben, reduziert sich die Pauschale. Die Reduzierung wird von der Jugendversammlung festgelegt.
    b) Für Jugendmitglieder, von denen min. ein Elterteil ordentliches Mitglied im JSC ist, entfällt die Pauschale komplett.
    c) Jugendmitglieder, die aktiv eine Vereinstrainingsgruppe betreuen sind ebenfalls befreit.
  3. Den Ausschluss von Jugendmitgliedern regelt die Vereinssatzung. Im Übrigen kann der Jugendrat eine Ausschlussempfehlung an den Vorstand geben.
  4. Die Jugendmitgliedschaft endet mit Ablauf der in Vereinssatzung aufgeführten Voraussetzungen.
§4 Organe

Die Organe der Jugendabteilung sind:

  1. die Jugendversammlung
  2. der Jugendrat
  3. der Jugendleiter
§5 Jugendversammlung
  1. Die erste Jugendversammlung im Jahr ist als Jugendhauptversammlung durchzuführen. Diese hat vor der Jahreshauptversammlung des Vereins stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch den Jugendleiter, im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter und bei dessen Verhinderung durch den Jugendsprecher. Zur Jugendhauptversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin eingeladen werden.
  2. Weitere Jugendversammlungen können bei Bedarf vom Jugendleiteroder seinem Vertreter einberufen werden. Stellen mindestens ein Viertelder stimmberechtigten Jugendmitglieder einen entsprechenden Antrag, muss der Jugendleiter binnen vier Wochen eine Jugendversammlung einberufen. Eine Einladung zur Jugendversammlung muss zwei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben werden.
  3. Die Jugendversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlussfassung über Änderung der Jugendordnung bedürfen der 2/3 Mehrheit. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen. Offene Abstimmung ist zulässig, wenn nur ein Wahlvorschlag vorhanden ist und kein Widerspruch erhoben wird.
  4. Beschlussfassung ist nur über auf der Tagesordnung stehende Themen zulässig. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung auf Antrag durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ergänzt oder geändert werden.
  5. Stimmberechtigt bei Jugendversammlungen sind der Jugendleiter und alle Jugendmitglieder, die im Besitz eines Bootsführerscheins, mindestens des Jüngstenscheins, sind.
  6. Über jede Jugendversammlung und ihre Beschlüsse sind Protokolle zu führen und durch die folgende Versammlung genehmigen zu lassen. Die Protokolle sind dem Vorstand des Vereins zur Kenntnis zu geben.
  7. Die Jugendhauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
    a) Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des Jugendleiters
    b) Entlastung des Jugendrates
    c) Wahl des Jugendleiters
    d) Wahl der Mitglieder des Jugendrates
§6 Jugendrat
  1. Der Jugendrat besteht aus:
    – dem Jugendleiter,
    – dem stellvertretenden Jugendleiter,
    – zwei Jugendsprechern und
    – mindestens zwei Beisitzern.
    Den Beisitzern können Aufgabengebiete zugeteilt werden.
  2. Die Mitglieder des Jugendrates werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
  3. Der Jugendrat ist zuständig für die laufenden Angelegenheiten der Jugendarbeit und unterstützt insbesondere die Arbeit des Jugendleiters. Er berät und beschließt über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  4. Beschlüsse im Jugendrat werden mit einfacher Mehrheit gefasst.Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Jugendleiters den Ausschlag.
§7 Jugendleiter
  1. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter sind für alle die Jugendabteilung betreffenden Angelegenheiten zuständig. Sie arbeiten vertrauensvoll mit dem Jugendrat und dem Vorstand des Vereins zusammen. Der Jugendleiter hat Sitz und Stimme im Vorstand des Joersfelder Segel-Clubs.
  2. Der Jugendleiter wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestätigt.
§8 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt zum Zeitpunkt der Eintragung der Neufassung der Vereinssatzung des Joersfelder Segel-Clubs vom 29.03.1992 in das Vereinsregister in Kraft.
Sie wurde zuletzt geändert am 17.01.2018

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