§ 1 – Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen Joersfelder Segel-Club e.V. und hat seinen Sitz in 13505 Berlin, Marlenestr. 16-19. Er wurde am 14. Juli 1907 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nr. 1662/Nz eingetragen. Gerichtsstand ist Berlin-Wedding.
- Der Verein ist Mitglied im Deutschen Segler-Verband und im Berliner Segler-Verband sowie im Landessportbund Berlin und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Der Joersfelder Segel-Club e.V. führt als Abzeichen den auf dem Titelblatt abgebildeten Stander.
- Der Verein wird im folgenden Satzungstext mit „Club“ bezeichnet.
§ 2 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
§ 3 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Zweck des Clubs ist die Förderung und Ausübung des Wassersports, insbesondere des Segelsports, auf jugendpflegerischer Grundlage, sowie die praktische und theoretische Ausbildung seiner Mitglieder herbeizuführen und zu vervollkommnen.
- Der Club verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Club wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
- Der Club verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren
§ 4 – Mitgliedschaft
I
Der Joersfelder Segel-Club besteht aus Mitgliedern der unter Ziffer 1 bis 9 beschriebenen Mitgliedsarten.
- Ehrenmitglied
Zum Ehrenmitglied kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluß mit 3/4-Stimmenmehrheit ernannt werden, wer sich um den Club oder den Segelsport besondere Verdienste erworben hat. - Ordentliches Mitglied
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und volljährige Person werden. - Juniorenmitglied
Juniorenmitglied kann jede natürliche und volljährige Person werden, die durch Ausbildung, Studium o.ä. über keine ausreichende Erwerbsmöglichkeit verfügt und nicht älter als 27 Jahre ist. Ob die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft als Juniorenmitglied vorliegen, entscheidet der engere Vorstand nach Lage des Falles. - Jugendmitglied
Jugendmitglied kann jede natürliche und nicht volljährige Person werden. Die Aufnahme von Jugendmitgliedern kann nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgen. - Außerordentliches Mitglied
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die aus besonderen Gründen nicht wie ordentliche Mitglieder am Clubleben teilnehmen oder den Segelsport ausüben können. Ob die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied vorliegen, entscheidet der engere Vorstand nach Lage des Falles. - Familienmitglied
Ehepartner- bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner von Mitgliedern nach Nr. 1, 2, 3 und 5 können als Familienmitglieder aufgenommen werden. - Förderndes Mitglied
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und volljährige Person werden, die den Segelsport im Joersfelder Segel-Club unterstützen will, aber weder selber aktiv segelt noch Einrichtungen des Clubs regelmäßig beansprucht. - Gastmitglied
Gastmitglied kann jede natürliche volljährige Person werden, die bereits einem anderen Wassersportverein als ordentliches Mitglied angehört. Diese Gastmitgliedschaft erlischt, sobald die ordentliche Mitgliedschaft im Stammclub aufgegeben wird. - Ruhendes Mitglied
Ruhende Mitglieder sind solche, die vorübergehend aus besonderen Gründen weder am Clubleben teilnehmen noch den Segelsport aktiv ausüben können, aber dem Club verbunden bleiben wollen. Sie haben abgesehen von einer Beitragspflicht keine weiteren Mitgliedsrechte oder -pflichten.
II
Der Joersfelder Segel-Club fördert den ‚Para-Sport‘, die Inklusion und die Integration von Menschen mit Behinderung in den Segelsport.
Ehren-, Ordentliche, Junioren-, Jugend-, und Familienmitglieder mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 nach dem deutschen Schwerbehindertengesetz können dem ‚Para-Sport‘ beitreten.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Jede Mitgliedschaft kann in Textform unter Anerkennung der Vereinssatzung beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand. Die Aufnahme von Jugendmitgliedern wird durch die Jugendordnung geregelt.
- Bei Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft bzw. Juniorenmitgliedschaft kann der engere Vorstand eine Aufnahme als ‚ordentliches Mitglied auf Probe‘ bzw. ‚Juniorenmitglied auf Probe‘ beschließen. Nach Ablauf von 24 Monaten Probezeit entscheidet die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Entfallen die Voraussetzungen der Juniorenmitgliedschaft, so wird diese zur ordentlichen Mitgliedschaft. Tritt dies vor Ablauf der Probezeit und Entscheidung der Mitgliederversammlung ein, so erfolgt die Änderung in ordentliche Mitgliedschaft auf Probe. Die bisherige Probezeit wird angerechnet.
- Die Dauer einer Jugendmitgliedschaft wird auf die Probezeit angerechnet. Über die Übernahme von Jugendmitgliedern als Junioren- oder ordentliche Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Wandlung einer ordentlichen oder Juniorenmitgliedschaft in eine andere Mitgliedschaft ist jeweils zum Jahresende möglich. Wandlungserklärungen müssen bis zum 30.September des jeweiligen Jahres schriftlich oder in Textform bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die Wandlung einer anderen Mitgliedschaft in eine ordentliche oder Juniorenmitgliedschaft ist jederzeit unter Anwendung von §5 Ziffer 2 möglich. Nur bei ununterbrochener Mitgliedschaft werden bereits erfolgte Probezeiten angerechnet bzw. kann bei ehemaligen ordentlichen oder Juniorenmitgliedern eine Abstimmung über die endgültige Aufnahme entfallen.
§ 6 – Eintrittsgeld
- Jedes Junioren- und ordentliche Mitglied hat das zur Zeit seines Eintritts als Mitglied auf Probe festgelegte Eintrittsgeld zu entrichten. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders gelagerten Fällen durch Beschluss des engeren Vorstandes zulässig. Die Höhe des Eintrittsgeldes bestimmt der engere Vorstand.
- Bei Juniorenmitgliedern ist 1/4 des Eintrittsgeldes sofort fällig, der Rest bei Änderung in ordentliche Mitgliedschaft.
- Das Eintrittsgeld für Jugendmitglieder wird erst bei der Übernahme als Junioren- oder ordentliches Mitglied erhoben. Nach einer Jugendmitgliedschaft von 1 Jahr ermäßigt sich das Eintrittsgeld auf 1/2, nach 2 Jahren auf 1/4 des jeweils gültigen Betrages für ordentliche Mitglieder. Nach einer Mitgliedschaft von 3 Jahren entfällt das Eintrittsgeld.
- Von ehemaligen ordentlichen Mitgliedern wird kein Eintrittsgeld erhoben.
- Lehnt die Mitgliederversammlung die endgültige Aufnahme ab, so ist das gezahlte Eintrittsgeld in voller Höhe zu erstatten. Nimmt der Antragsteller von seinem Aufnahmeantrag Abstand, so hat der Club die Hälfte des gezahlten Eintrittsgeldes zu erstatten. Der bisher fällige Beitrag ist voll zu entrichten.
§ 7 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
I. Austritt,
II. Ausschluss,
III. Tod,
IV. Ablehnung der endgültigen Aufnahme eines Mitglieds auf Probe durch die Mitgliederversammlung.
I. A u s t r i t t
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Austrittserklärungen müssen bis zum 30. September des jeweiligen Jahres schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
- Austritte von Mitgliedern, die der Jugendordnung unterliegen, sind innerhalb der ersten 2 Jahre der Mitglied-schaft auf Antrag und durch Einzelfallentscheidung der Jugendabteilung auch unterjährig möglich. Ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft besteht nicht.
II. A u s s c h l u s s
- Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Ehrenrates.
- Der Ausschlussantrag kann von jedem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorsitzenden des Ehrenrates gestellt werden.
- Grund des Ausschlusses kann sein:
a) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des JSC oder grobes unsportliches Verhalten,
b) Verstoß gegen Clubinteressen und Kameradschaft
c) Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus der Satzung und den Mitgliederversammlungsbeschlüssen ergeben.
d) Ausgeschlossen werden können auch Jugendmitglieder, deren Erziehungsberechtigte gegen die Bestimmungen aus diesem Abschnitt verstoßen. Verhaltensweisen der Erziehungsberechtigten, die selbst nicht Vereinsmitglieder sind, werden dem Jugendmitglied zugerechnet. Jugendmitglieder können dann nach den Bestimmungen der Jugendordnung § 3 Ziffer 3 des JSC ausgeschlossen werden. - Das Verfahren regelt die Geschäftsordnung des Ehrenrates.
Entscheidungen des Ehrenrates sind dem Betroffenen vom gesetzlichen Vorstand schriftlich, und zwar durch eingeschriebenen Brief, zuzustellen. Der Ausschluss ist durch die Zustellung vollzogen, falls gegen die Entscheidung des Ehrenrates von einem Betroffenen nicht innerhalb eines Monats die außerordentliche Mitgliederversammlung angerufen wird. - Entscheidungen des Ehrenrates können in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt oder aufgehoben werden. Die Entscheidung ist endgültig.
- Mitglieder, die weder Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder noch Junioren-Mitglieder sind, können aus den Gründen von Ziff. 3 auch durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden.
§ 8 – Jugendabteilung
- Die Jugendmitglieder des Clubs sind in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.
- Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.
- Die Jugendabteilung wählt sich aus dem Kreis der nach § 9 Ziffer 5 stimmberechtigten Mitglieder einen Jugendleiter. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung und hat Sitz und Stimme im Jugendausschuss.
- Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.
§ 9 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft und die Mitgliedsrechte sind personengebunden und nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Clubs zu benutzen. Für Gäste haftet das einführende Mitglied wie ein Bürge. Für die Dauer der Mitgliedschaft kann jedes Mitglied die Farben des Clubs zeigen. Das Führen des Standers auf dem Boot ist jedoch nur solchen Mitgliedern gestattet, die im Besitz eines ordnungsgemäßen Führerscheins sind.
- Vor dem Einbringen von Booten, Trailern oder Zubehör in den Club ist ein Antrag in Textform an den erweiterten Vorstand, bei von Jugendmitgliedern gesegelten Jugenbooten an den Jugendleiter zu richten. Erst nach Zustimmung in Textform können Boote, Trailer oder Zubehör in den Club gebracht werden. Das Gleiche gilt bei einem Bootswechsel.
- Die Zuteilung eines Liegeplatzes für ein Boot im Club kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands widerrufen werden. Im Falle eines solchen Beschlusses ist der Bootseigner verpflichtet, das betreffende Boot innerhalb der gesetzten Frist vom Clubgelände zu entfernen. Über einen möglichen Widerspruch des Betroffenen gegen diesen Beschluss entscheidet der Ehrenrat. Bei eigener Kündigung ist das Boot zum Kündigungszeitpunkt zu entfernen. Das Nähere regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
- Für jedes Boot mit Liegeplatz im JSC ist gültige Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dieser Satzung, der Geschäftsordnung und weiteren Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen und die Interessen des Clubs nach bester Möglichkeit zu fördern.
- Die Mitglieder des Clubs sind verpflichtet, durch schonende Behandlung der gesamten Anlagen, Einrichtungen und des Inventars das Vermögen des Clubs zu erhalten und haben nach besten Kräften in kameradschaftlicher Zusammenarbeit an dem praktischen und ideellen Aufbau des Clubs teilzunehmen.
Bei schuldhaftem Verhalten gegenüber dem Clubvermögen haftet das Mitglied des Clubs für den entstandenen Schaden. - Ausgeschiedene Mitglieder müssen spätestens bis zum letzten Tag ihrer Mitgliedschaft ihr Eigentum vom Clubgelände entfernen und vorhandene Schlüssel zurückgeben. Erben von verstorbenen Mitgliedern wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt.
- Jedes Ehren-, Junioren- oder ordentliche Mitglied ist antrags- und stimmberechtigt. Ein Mitglied ist jedoch nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes zum Inhalt hat, das ihn oder einen anderen Verein betrifft, dem das Mitglied ebenfalls angehört. Das Stimmrecht entfällt ebenfalls bei der Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen dem Club und dem betreffenden Mitglied sowie bei Beitragsrückständen von einem halben Jahresbeitrag. Während der Probezeit besteht kein Stimmrecht.
§ 10 – Beiträge
- Der Club erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge. Deren Umfang, Höhe und Fälligkeit sowie die Folgen verspäteter Zahlung werden von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
- Der engere Vorstand ist in besonders gelagerten Fällen berechtigt, eine fällige Zahlung auf schriftlich begründeten Antrag für die Dauer eines Geschäftsjahres, höchstens bis zur Hälfte des Betrages zu ermäßigen. Beschlüsse hierüber sind zu protokollieren. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Anrufung des Ehrenenrates möglich. Weitere Ermäßigungen bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
- Wenn besondere, im Etat nicht vorgesehene Ausgaben es erfordern, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der für ordentliche, Junioren- und Ehrenmitglieder eine Umlage und deren Höhe beschlossen werden kann.
- Jedes Junioren- und ordentliche Mitglied, soweit nicht im erweiterten Vorstand tätig, wird zum Arbeitsdienst herangezogen.
Arbeitsdienst ist Beitragspflicht.
Der engere Vorstand kann Ausnahmen beschließen.
§ 11 – Maßregelung
- Bei Verfehlungen im Sinne von § 7 II Ziffer 3 a)-d), die nach ihrer Schwere einen Ausschluss nicht erforderlich machen, hat der erste Vorsitzende das Recht, gegenüber Mitgliedern Disziplinarmaßnahmen zu treffen, wenn er durch einen Beschluss des erweiterten Vorstandes vorher hierzu ermächtigt wird. Der Beschluss ist protokollarisch festzulegen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Die gesetzlichen Vertreter des Clubs haben in besonders eiligen Fällen das Recht, gegenüber Mitgliedern disziplinarische Sofortmaßnahmen zu treffen. Sie haben innerhalb einer Frist von 8 Tagen den erweiterten Vorstand einzuberufen und den Sachverhalt vorzutragen. Der hier gefasste Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Das Mitglied hat das Recht des Einspruchs gegen alle Disziplinarmaßnahmen an den Ehrenrat.
- Als Disziplinarmaßnahmen kommen die Rüge sowie teilweiser bzw. vorübergehender Entzug von Mitgliedsrechten in Betracht.
§ 12 Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Ehrenrat.
§ 13 – Versammlungen
Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung.
Mitglieder können auch, sofern in der Einladung angekündigt,
- an einer Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen auch vor der Durchführung der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege abgeben. Das gilt entsprechend auch für Versammlungen / Sitzungen / Abstimmungen des Vorstandes und des Ehrenrates.
- Ein Beschluss ohne Versammlung ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, die Mitglieder bis zu dem vom Verein gesetzten Termin ihre Stimmen in Textform abgeben können und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
A. M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g
- Vom Vorstand sollen mindestens vier Mitgliederversammlungen im Jahr einberufen werden. Sie sind beschlussfähig, sobald sie ordnungsgemäß einberufen worden sind, d.h. wenn die Einladung zur Versammlung den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vorher schriftlich bekannt gegeben worden ist.
- Anträge sind in Textform mit kurzer Begründung bei der Geschäftsstelle einzureichen und vom Vorstand auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Versammlung zu setzen, wenn sie mindestens 14 Tage vorher zugegangen sind.
- Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge schriftlich eingebracht werden. Sie gelangen jedoch nur dann zur Verhandlung, wenn zwei Drittel der erschienenen Mitglieder sich für die Dringlichkeit erklären.
- Anträge, die geldliche Verpflichtungen der Mitglieder betreffen, können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder einer Jahreshauptversammlung zur Abstimmung gebracht werden.
- Beschlüsse der Versammlung erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ordnungsmäßig zustande gekommene Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend und können nur mit 3/4 – Stimmenmehrheit auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
- Über alle Mitgliederversammlungen und in ihnen gefasste Beschlüsse und über angenommene Anträge sind Protokolle zu führen, die vom 1.Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben werden müssen. Versammlungsbeschlüsse sind vom Schriftführer in einem besonderen Beschlussbuch festzuhalten.
B. J a h r e s h a u p t v e r s a m m l u n g
- Die erste Mitgliederversammlung in jedem Geschäftsjahr findet als Jahreshauptversammlung statt. In dieser Versammlung sind vom 1.Vorsitzenden, Sportwart, Jugendleiter und Prüfungsausschuss schriftliche Jahresberichte zu überreichen, die in der Versammlung verlesen werden. Der Kassenwart hat einen Kassenbericht zu erstellen, der jedem Mitglied zur Einsichtnahme vorzulegen ist. Hiernach erfolgt Abstimmung über den Entlastungsantrag des Prüfungsausschusses.
- Die Bestimmungen des § 13 A gelten entsprechend.
C. A u ß e r o r d e n t l i c h e M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der engere Vorstand jederzeit einberufen. Er ist verpflichtet, den Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr, sofern er nicht auf der Jahreshauptversammlung beschlossen wurde, aufzustellen und innerhalb 4 Wochen nach der Jahreshauptversammlung in der hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen. Ferner ist er zur Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen verpflichtet, wenn mindestens 10 Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu stellenden Anträge dazu einkommen oder ein Mitglied auf Grund seiner durch § 7 II Ziff. 4 begründeten Berechtigung darum ersucht.
- Dringlichkeitsanträge sind auf einer einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unzulässig.
§ 14 – Ehrenamtliche Verwaltung des Clubs
I
Zur ehrenamtlichen Verwaltung der Clubangelegenheiten wählt die Versammlung aus dem Kreis der zum Zeitpunkt der Wahl gemäß § 9 Ziffer 5 der Satzung stimmberechtigten Mitglieder jeweils für die Dauer zweier Geschäftsjahre auf einer Jahreshauptversammlung:
A. den engeren Vorstand, dieser besteht aus:
- dem Ersten Vorsitzenden,
- dem Zweiten Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Sportwart,
- dem Jugendleiter (Bestätigung der durch die Jugendabteilung erfolgten Wahl),
- dem Schriftführer;
B. den erweiterten Vorstand, dieser besteht aus:
- dem engeren Vorstand,
- dem Fahrtenobmann,
- dem Grundstücksverwalter,
- dem Umweltobmann,
- dem Hafenmeister,
- dem Materialienwart,
- dem Obmann der Kasinokommission,
- dem Obmann des Vergnügungsausschusses,
- dem Obmann der Motorbootabteilung,
- den Ehrenmitgliedern;
C. folgende ständige Ausschüsse:
- Ehrenrat mit 5 Mitgliedern, die nicht Mitglied des Vorstandes (Ehrenmitglieder ausgenommen, sofern sie Sitz und Stimme für die entsprechende Wahlperiode im erweiterten Vorstand niederlegen) oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen,
- Sportausschuss mit 6 Mitgliedern (einschl. des Obmannes der Motorbootabteilung),
- Kasinokommission mit 2 Mitgliedern (einschl. Obmann),
- Vergnügungsausschuss mit 3 Mitgliedern (einschl. Obmann),
- Jugendausschuss mit 4 Mitgliedern, einschließlich einem Jugendsprecher und dem Jugendleiter als Vorsitzenden,
- Prüfungsausschuss,
bestehend aus 3 Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
II
Die gesetzlichen Vertreter des Clubs sind
- der erste Vorsitzende,
- der zweite Vorsitzende,
- der Kassenwart.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Clubs sind die Unterschriften bzw. Anwesenheit von mindestens zwei gesetzlichen Vertretern erforderlich.
III
Die Para-Sportler wählen aus ihren Reihen einen Sprecher, der sie innerhalb des Clubs und nach außen vertritt.
§ 15 – Haftung
- Der Club haftet nicht für Diebstähle oder mutwillige Beschädigungen.
- Der Vorstand haftet gegenüber den Clubmitgliedern nur für Vorsatz.
§ 16 – Geschäftsordnung
- Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung und ihre Änderungen. Liegt keine Geschäftsordnung vor, gilt als Geschäftsordnung die jeweils geltende Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in sinngemäßer Anwendung, soweit diese Satzung nicht entgegensteht.
- Der Ehrenrat beschließt seine Geschäftsordnung und ihre Änderungen. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Der Ehrenrat benennt aus seiner Mitte eine/n Kinderschutzbeauftragte/n.
§ 17 – Satzungsänderungen
- Zu Satzungsänderungen bedarf es der 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der Wortlaut der Satzungsänderung muss in der Einladung veröffentlicht werden. Anträge auf Änderung der Satzung müssen vom engeren Vorstand oder von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich eingebracht werden. Im letzteren Falle kann eine Beschlussfassung erst vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
- Die Änderung der § 3, § 17 Ziffer 2 und § 18 dieser Satzung sind nur unter Beachtung von § 18 Ziffer 2 Satz 1 bis 3 möglich.
§ 18 – Auflösung
- Die Auflösung, Vereinigung oder Namensänderung des Clubs kann nur durch Beschluss einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn in derselben mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sind. Sollte die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend sein, so ist binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Beschluss zu fassen ist. Der Beschluss zur Auflösung, Vereinigung oder Namensänderung muss in namentlicher Abstimmung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
- Die Einladungen an die Mitglieder müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein an die letztbekannte Adresse erfolgen. Die Rückscheine müssen zum Bestandteil des Protokolls gemacht werden. Sofern die Einladung per eingeschriebenem Brief nicht gelingt, gilt die Einladung als zugegangen, wenn diese Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung einen Monat vorher öffentlich in der Verbandszeitschrift bekannt gemacht wurde. Die Rechtmäßigkeit und die Beschlüsse in namentlicher Abstimmung müssen von einem Notar in einem öffentlich beglaubigten Protokoll beurkundet werden.
- Nach beschlossener Auflösung oder nach einem durch den Club verursachten und verschuldeten Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit drei Mitglieder, welche als Liquidatoren in Gemäßheit der einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches die Liquidation zu besorgen haben. Der verbleibende Rest des Clubvermögens wird der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger für die unmittelbare und ausschließliche Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken überwiesen.
§ 19 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg in Berlin in Kraft. Alle vorherigen Satzungen und Geschäftsordnungen werden hierdurch ungültig.
Berlin-Tegelort, den 29. März 1992
Der Vorstand
Die Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg erfolgte am 4. September 1992.
Sie wurde zuletzt am 21. Januar 2024 in die vorliegende Fassung geändert.