Der Joersfelder Segel-Club e.V. gibt sich gemäß § 16 der Satzung diese Jugendordnung.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Die Jugendordnung ist eine Ordnung im Sinne von § 8 der Satzung des Joersfelder Segel- Clubs. Sie gilt für die Jugendabteilung des Joersfelder Segel-Clubs. Die Jugendabteilung wird gebildet durch die Jugendmitglieder des JSC.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DER JUGENDABTEILUNG
Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung sind
- die theoretische und praktische Ausbildung im Segelsport, insbesondere im Regatta- segeln;
- die Förderung des Engagements der Jugendlichen sowohl in der Seemannschaft wie auch bei der Wahrnehmung sportlicher Interessen durch aktive Mitarbeit im Verein und den zuständigen sportlichen Organisationen.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
- Über die Aufnahme von Jugendmitgliedern entscheidet der Jugendleiter in Abstimmung mit dem Stellvertreter. Die Aufnahme ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzutei- len.
- Jugendmitglieder zahlen zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine Trainingspauschale, die – zusätzlich zum jährlichen Budget – direkt der Jugendabteilung zugute kommt. Damit werden Material und Trainer finanziert. Über die Höhe entscheidet die Jugendver- sammlung.
- Für Jugendmitglieder, die schon ein Geschwisterkind in der Jugendabteilung des JSC haben, reduziert sich die Pauschale. Die Reduzierung wird von der Jugend- versammlung festgelegt.
- Für Jugendmitglieder, von denen min. ein Elternteil ordentliches Mitglied im JSC ist, entfällt die Pauschale komplett.
- Jugendmitglieder, die aktiv eine Vereinstrainingsgruppe betreuen, sind ebenfalls befreit.
- Den Ausschluss von Jugendmitgliedern regelt die Vereinssatzung. Im Übrigen können der Jugendleiter oder sein Stellvertreter eine Ausschlussempfehlung an den Vorstand geben.
- Die Jugendmitgliedschaft endet mit Ablauf der in Vereinssatzung aufgeführten Voraus- setzungen.
§ 4 ORGANE
Die Organe der Jugendabteilung sind:
- die Jugendversammlung,
- der Jugendleiter und sein Stellvertreter.
§ 5 JUGENDVERSAMMLUNG
- Die erste Jugendversammlung im Jahr ist als Jugendhauptversammlung durchzufüh- ren. Diese hat vor der Jahreshauptversammlung des Vereins stattzufinden. Die Einbe- rufung erfolgt durch den Jugendleiter, im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter und bei dessen Verhinderung durch den Jugendsprecher. Zur Jugendhauptversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Ver- sammlungstermin eingeladen werden.
- Weitere Jugendversammlungen können bei Bedarf vom Jugendleiter oder seinem Ver- treter einberufen werden. Stellen mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Ju- gendmitglieder einen entsprechenden Antrag, muss der Jugendleiter binnen vier Wo- chen eine Jugendversammlung einberufen. Eine Einladung zur Jugendversammlung muss eine Woche vorher schriftlich bekannt gegeben werden.
- Die Jugendversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlussfassung über Änderung der Jugendordnung bedürfen der 2/3 Mehr- heit. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen. Offene Abstimmung ist zuläs- sig, wenn nur ein Wahlvorschlag vorhanden ist und kein Widerspruch erhoben wird.
- Beschlussfassung ist nur über auf der Tagesordnung stehende Themen zulässig. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung auf Antrag durch Beschluss mit ein- facher Mehrheit ergänzt oder geändert werden.
- Stimmberechtigt bei Jugendversammlungen und im Umlaufverfahren sind der Jugend- leiter und alle Jugendmitglieder, die im Besitz eines Bootsführerscheins, mindestens des Jüngstenscheins, sind.5a. Abweichend von den Nummern 3 und 4 ist eine Beschlussfassung, auch über Ände- rungen des Jugendordnung, im Wege eines Umlaufverfahrens zulässig. Im Falle eines Umlaufverfahrens hat der Jugendleiter den Beschlussvorschlag allen Jugendmitglie-dern mit einer Entscheidungs- und Rückmeldefrist von einer Woche per E-Mail zu übermitteln. Verschweigen gilt als Zustimmung.
- Über jede Jugendversammlung und ihre Beschlüsse sind Protokolle zu führen. Die Protokolle sind dem Vorstand und allen Jugendmitgliedern des Vereins zur Kenntnis zu geben. Einsprüche von Seiten der Jugendmitglieder sind innerhalb von 5 Tagen an die Jugendleitung zu richten.
- Die Jugendhauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des Jugendleiters,
- Entlastung des Jugendleiters,
- Wahl des Jugendleiters.
§ 6 JUGENDLEITER
- Der Jugendleiter und sein Stellvertreter sind für alle die Jugendabteilung betreffenden Angelegenheiten zuständig. Sie arbeiten vertrauensvoll mit dem Vorstand des Vereins zusammen. Der Jugendleiter hat Sitz und Stimme im Vorstand des Joersfelder Segel- Clubs.
- Der Jugendleiter wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestätigt.
§ 7 INKRAFTTRETEN
Diese Jugendordnung tritt zum Zeitpunkt der Eintragung der Neufassung der Vereinssatzung des Joersfelder Segel-Clubs vom 29.03.1992 in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde zuletzt geändert am 04.03.2025